Einschulung
Schulpflicht
Nach § 64 Abs. 1 NSchG werden mit dem Beginn des Schuljahres die Kinder
schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum 30.
September d. J. vollenden werden.
Das sechste Lebensjahr ist am Tag vor dem Geburtstag vollendet, an dem das Kind
sechs Jahre alt wird (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgezählt.
Infolgedessen sind auch diejenigen Kinder bereits schulpflichtig, die am 01. Oktober
d. J. sechs Jahre alt werden, also mit dem 30. September d. J. das sechste
Lebensjahr vollendet haben.
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Antrag auf Wechsel des Schulgrenzbezirks – Merkblatt für Erziehungsberechtigte
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